(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenn
a) | nachträglich bekannt wird, dass es die Unionsbürgerschaft nicht innehatte oder diese nachträglich verliert oder | |||||||||
b) | nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 lit. a TGWO 1994 ausgeschlossen hätte. |
(2) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates mit Bescheid seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn
a) | nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 lit. c oder § 9 Abs. 3 TGWO 1994 ausgeschlossen hätte, | |||||||||
b) | das Gelöbnis nicht in der vorgeschriebenen Weise geleistet wird, | |||||||||
c) | sich das Mitglied ohne triftigen Entschuldigungsgrund und trotz Aufforderung weigert, das Mandat auszuüben; als Weigerung der Ausübung des Mandates gilt ein dreimaliges aufeinander folgendes unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates. |
(3) Verliert der Bürgermeister oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses sein Mandat, so tritt damit auch der Verlust des Amtes ein.
(4) Wird ein Bürgermeister oder ein sonstiges Mitglied des Gemeindevorstandes als Mitglied der Landesregierung angelobt, so tritt im Zeitpunkt der Angelobung der Amtsverlust ein.“
(5) Die Landesregierung kann den Bürgermeister, einen Bürgermeister-Stellvertreter oder ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes des Amtes für verlustig erklären, wenn sie in dem vom Land übertragenen Wirkungsbereich tätig geworden sind und vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder eine Weisung nicht beachtet haben. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird dadurch nicht berührt.
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