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(1) Die Gemeinden haben für die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses die von der Landesregierung festgelegten Vordrucke zu verwenden. Ist die Verwendung dieser Vordrucke aus technischen Gründen nicht möglich, so haben die verwendeten Unterlagen inhaltlich diesen Vordrucken zu entsprechen.
(2) Die Landesregierung kann in Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinden nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit näher regeln sowie Bestimmungen zur Übermittlung des Gemeindehaushaltsdatenträgers festlegen.
(1) Die Gemeinden haben für die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses die von der Landesregierung festgelegten Vordrucke zu verwenden. Ist die Verwendung dieser Vordrucke aus technischen Gründen nicht möglich, so haben die verwendeten Unterlagen inhaltlich diesen Vordrucken zu entsprechen.
(2) Die Landesregierung kann in Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinden nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit näher regeln sowie Bestimmungen zur Übermittlung des Gemeindehaushaltsdatenträgers festlegen.