§ 113 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden haben für die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses die von der Landesregierung festgelegten Vordrucke zu verwenden. Ist die Verwendung dieser Vordrucke aus technischen Gründen nicht möglich, so haben die verwendeten Unterlagen inhaltlich diesen Vordrucken zu entsprechen.

(2) Die Landesregierung kann in Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinden nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit näher regeln sowie Bestimmungen zur Übermittlung des Gemeindehaushaltsdatenträgers festlegen.

Stand vor dem 11.07.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 11.07.2019

(1) Die Gemeinden haben für die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses die von der Landesregierung festgelegten Vordrucke zu verwenden. Ist die Verwendung dieser Vordrucke aus technischen Gründen nicht möglich, so haben die verwendeten Unterlagen inhaltlich diesen Vordrucken zu entsprechen.

(2) Die Landesregierung kann in Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinden nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit näher regeln sowie Bestimmungen zur Übermittlung des Gemeindehaushaltsdatenträgers festlegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten