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(1) Die Gemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ oder „Marktgemeinde“ führen, behalten diese Bezeichnungen bei.
(2) Die Landesregierung kann einer Gemeinde von besonderer regionaler Bedeutung mit Verordnung die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verleihen. Die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ wird durch Landesgesetz verliehen.
(3) Die Verleihung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ ist im Bote für Tirol kundzumachen.
(4) Bei der Vereinigung einer Stadtgemeinde oder einer Marktgemeinde mit einer anderen Gemeinde (§ 4) führt die neue Gemeinde die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ bzw. „Marktgemeinde“. Bei der Vereinigung einer Stadtgemeinde mit einer Marktgemeinde führt die neue Gemeinde die Bezeichnung „Stadtgemeinde“.
(1) Die Gemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ oder „Marktgemeinde“ führen, behalten diese Bezeichnungen bei.
(2) Die Landesregierung kann einer Gemeinde von besonderer regionaler Bedeutung mit Verordnung die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verleihen. Die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ wird durch Landesgesetz verliehen.
(3) Die Verleihung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ ist im Bote für Tirol kundzumachen.
(4) Bei der Vereinigung einer Stadtgemeinde oder einer Marktgemeinde mit einer anderen Gemeinde (§ 4) führt die neue Gemeinde die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ bzw. „Marktgemeinde“. Bei der Vereinigung einer Stadtgemeinde mit einer Marktgemeinde führt die neue Gemeinde die Bezeichnung „Stadtgemeinde“.