§ 36 TGHKG 2013 Behörden

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit im Abs. 2 oder sonst in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,

a)

bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen nach § 5 die Bezirksverwaltungsbehörden, und

b)

in allen übrigen Fällen die nach den §§ 5362 und 5463 der Tiroler Bauordnung 20112018 zuständigen Behörden.

(2) Bedarf ein Vorhaben neben einer Errichtungsbewilligung nach § 7 auch einer Bewilligung nach

a)

einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder

b)

einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist,

so kommt die Zuständigkeit in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann im Einzelfall jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit im Abs. 2 oder sonst in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,

a)

bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen nach § 5 die Bezirksverwaltungsbehörden, und

b)

in allen übrigen Fällen die nach den §§ 5362 und 5463 der Tiroler Bauordnung 20112018 zuständigen Behörden.

(2) Bedarf ein Vorhaben neben einer Errichtungsbewilligung nach § 7 auch einer Bewilligung nach

a)

einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder

b)

einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist,

so kommt die Zuständigkeit in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann im Einzelfall jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

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