(1) Das Regulierungsverfahren ist auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten.
(2) Auf Antrag ist das Regulierungsverfahren einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Parteien, bei Teilwäldern die Mehrheit der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes, für die Einleitung des Verfahrens erklären.
(3) Von Amts wegen ist das Regulierungsverfahren einzuleiten, wenn die Regulierung erforderlich ist, weil
a) | die Nutzungen ungeregelt oder der Ertragsfähigkeit nicht angepaßt sind oder | |||||||||
b) | das Regulierungsverfahren wegen Streitigkeiten hierüber erforderlich erscheint. |
Vor der amtswegigen Einleitung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.
(4) Das Regulierungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf wirtschaftliche und örtliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß die Ziele der Regulierung im Sinne der Bestimmungen des § 63 möglichst vollkommen erreicht werden.
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