§ 69 TFLG 1996 Abänderung von Regulierungsplänen

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:

a)

auf Antrag der Agrargemeinschaft,

b)

bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oder

c)

von Amts wegen.

Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.

(2) Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.

In Kraft seit 31.03.2017 bis 31.12.9999
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