(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
a) | auf Antrag der Agrargemeinschaft, | |||||||||
b) | bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oder | |||||||||
c) | von Amts wegen. | |||||||||
Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. |
(2) Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
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