§ 70 TFLG 1996 Vorläufige Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Agrarbehörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen durch Bescheid

a)

bei Agrargemeinschaften, bei denen ein Teilungs- oder Regulierungsverfahren noch nicht eingeleitet ist, die Verwaltung der Gemeinschaft oder die Ausübung der Nutzungsrechte und der Nutzung der Teilwälder vorläufig regeln, wenn dies zur Sicherung der geregelten und zweckmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, zur Erreichung einer pfleglichen Behandlung und zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit derselben geboten erscheint; durch Bescheid können insbesondere Verwaltungssatzungen und Wirtschaftspläne erlassen werden;

b)

nach Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zur Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) oder bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes unter der in lit. a angegebenen Voraussetzung vorläufig Verwaltungssatzungen und Wirtschaftspläne erlassen.

(2) Solche Bescheide, die eine Entscheidung über den Bestand oder das Ausmaß von Parteienrechten nicht zu enthalten haben, können von der Agrarbehörde jederzeit abgeändert werden.

In Kraft seit 29.11.1996 bis 31.12.9999
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