§ 62 TFLG 1996 Einleitung des Regulierungsverfahrens

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Regulierungsverfahren ist auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten.

(2) Auf Antrag ist das Regulierungsverfahren einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Parteien, bei Teilwäldern die Mehrheit der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes, für die Einleitung des Verfahrens erklären.

(3) Von Amts wegen ist das Regulierungsverfahren einzuleiten, wenn die Regulierung erforderlich ist, weil

a)

die Nutzungen ungeregelt oder der Ertragsfähigkeit nicht angepaßt sind oder

b)

das Regulierungsverfahren wegen Streitigkeiten hierüber erforderlich erscheint.

Vor der amtswegigen Einleitung ist die Landeslandwirtschaftskammer zu hören.

Vor der amtswegigen Einleitung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.

(4) Das Regulierungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf wirtschaftliche und örtliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß die Ziele der Regulierung im Sinne der Bestimmungen des § 63 möglichst vollkommen erreicht werden.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 29.11.1996 bis 30.06.2014

(1) Das Regulierungsverfahren ist auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten.

(2) Auf Antrag ist das Regulierungsverfahren einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Parteien, bei Teilwäldern die Mehrheit der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes, für die Einleitung des Verfahrens erklären.

(3) Von Amts wegen ist das Regulierungsverfahren einzuleiten, wenn die Regulierung erforderlich ist, weil

a)

die Nutzungen ungeregelt oder der Ertragsfähigkeit nicht angepaßt sind oder

b)

das Regulierungsverfahren wegen Streitigkeiten hierüber erforderlich erscheint.

Vor der amtswegigen Einleitung ist die Landeslandwirtschaftskammer zu hören.

Vor der amtswegigen Einleitung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.

(4) Das Regulierungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf wirtschaftliche und örtliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß die Ziele der Regulierung im Sinne der Bestimmungen des § 63 möglichst vollkommen erreicht werden.

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