(1) Nach Klarstellung aller im bisherigen Verfahren zu erörternden Verhältnisse sind die Abfindungsberechnung und der Abfindungsausweis und auf deren Grundlage der Einzelteilungsplan zu verfassen. Die Abfindungsberechnung hat die rechnungsmäßige Ermittlung des in Grund zu erfüllenden Abfindungsanspruches jeder Partei zu enthalten; im Abfindungsausweis sind für jede Partei die ihr gebührenden Grundflächen und Werte und die ermittelten einzelnen Abfindungsgrundstücke übersichtlich zusammenzustellen.
(2) Der Einzelteilungsplan hat aus der Haupturkunde und einem Lageplan zu bestehen, der die Grundstücke in ihrer Gestalt vor und nach der Teilung zeigt. Die Haupturkunde hat zu enthalten:
a) | die Beschreibung des Teilungsgebietes einschließlich der in die Teilung einbezogenen Liegenschaften nach Grundbuchseinlage, Grundstücksnummer, Ried, Größe, Kulturgattung und Wert der einzelnen Grundstücke bzw. ihrer Teilflächen; | |||||||||
b) | die Aufzählung der Parteien; bei solchen Parteien, die als Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft anteilsberechtigt sind, durch Anführung dieser Liegenschaft mit ihrem Haus- (Vulgo-) Namen, der Ortschaft, Hausnummer und Grundbuchseinlage sowie mit Beifügung des Namens des derzeitigen Eigentümers und Angabe des Anteilsrechtes oder Gegenstandes des Forderungsrechtes; | |||||||||
c) | die auf die einzelnen Parteien entfallenden Abfindungsgrundstücke mit der Angabe der neuen Grundstücksnummer, des Riedes, der Größe, der Kulturgattung und des Wertes sowie die Angabe der Geldausgleichungen für unerhebliche Verschiedenheiten zwischen Abfindungsanspruch und Abfindung in Grund; | |||||||||
d) | die Anführung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen und die Bestimmungen über ihre Herstellung, Benützung und Erhaltung; | |||||||||
e) | die Bestimmungen über die Aufhebung von Grunddienstbarkeiten und Reallasten und über ihre Neubegründung; | |||||||||
f) | die Bestimmungen über die Forderungen gemäß § 57. |
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