Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Ist der Einzelteilungsplan (Bescheid über die Ausscheidung einzelner Mitglieder) rechtskräftig geworden, so ist das Verfahren im Sinne des § 49 zu Ende zu führen.
In Kraft seit 29.11.1996 bis 31.12.9999
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