§ 53 TFLG 1996 Ansprüche der Parteien, gemeinsame wirtschaftliche Anlagen

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Bei der Einzelteilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteilsrechtes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert, tunlichst in Grund und Boden. Stehen agrargemeinschaftliche Grundstücke aufgrund einer agrarrechtlichen Entscheidung in Einzelnutzung, so ist bei Durchführung eines Einzel- oder Sonderteilungsverfahrens von einer Bewertung der Grundstücke abzusehen. Der Nutzungsberechtigte hat Anspruch, die in seiner Einzelnutzung stehende Fläche als Abfindungsgrundstück zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht für Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c und Teilwälder.

(2) Hinsichtlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen ist § 47 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 TFLG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 TFLG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 TFLG 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 TFLG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 TFLG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TFLG 1996 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 52 TFLG 1996
§ 54 TFLG 1996