§ 67 TFLG 1996 Wirtschaftsplan für Alp- und Weidegemeinschaften

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Bei Regulierungen von gemeinschaftlichen Alpen oder Weiden (Gemeindegutsalpen oder -weiden) besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan; gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 66 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Alpwaldes.

(2) Der Weideeinrichtungsplan hat zu enthalten:

a)

die Beschreibung des Weidegebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, allenfalls getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regulierung,

b)

Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung des nachhaltigen Ertrages (Räumung, Säuberung, Stufen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Reutung, Rodung und Schwendung, Be- und Entwässerung, Vorkehrungen zur Aufbewahrung und Verwendung des Düngers),

c)

Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes (Weg- und Steiganlagen, Seilbahnen, Seilwege, Wasserversorgung, Erstellung von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffel- und Weideabteilungen, Anlage von Alpangern zur Gewinnung von Notfutter),

d)

Vorkehrungen zur Sicherung gegen Steinschlag, Absturz, Wasser-, Mur- und Lawinenschäden, Seuchenentwicklung und - verbreitung.

(3) Die Weideordnung hat zu enthalten:

a)

Die Festsetzung des Besatzes nach Viehgattung, Termin und Vorgang für den Auftrieb,

b)

Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, Bestimmungen über die Viehhaltung und -hütung sowie Verarbeitung der Milch, insbesondere die Verarbeitung nach genossenschaftlichen Grundsätzen,

c)

Weidewechsel und allfällige Beschränkung oder Verbot des Auftriebes bestimmter Viehgattungen,

d)

Ausführung der Düngung, Düngungsplan,

e)

Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen,

f)

Bestimmungen über Einstände und Schneeflucht.

(4) Sind die gemeinschaftlichen Alp- und Weidegrundstücke nicht größer als 50 ha, so kann die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes entfallen. An seiner Stelle ist ein Wirtschaftsprogramm nach den Richtlinien dieser Bestimmungen entweder für bestimmte Zeit oder bis zur fallweisen Abänderung zu verfassen, das von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit auszugehen und Bestimmungen gegen eine Übernutzung zu enthalten hat.

(5) Verbesserungen (Meliorationen) dürfen nur insoweit geplant und durchgeführt werden, als sie eine ausreichende Ertragssteigerung gewährleisten und ihre Kosten mit den Vermögensverhältnissen der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder bzw. der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten im Einklang stehen.

In Kraft seit 29.11.1996 bis 31.12.9999
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