§ 54 TFLG 1996 Feststellung der Anteilsrechte

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.

(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihren Umfang vorhanden sind, von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften auszugehen. Dabei ist § 64 Z 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Fehlen die zur Ermittlung des Bestandes oder des Umfanges eines Teilwaldes nötigen urkundlichen Nachweise, so ist vom letzten ruhigen Besitzstand auszugehen.

(3) Bei der Ermittlung des Haus- und Gutsbedarfes sind insbesondere zu berücksichtigen:

a)

hinsichtlich der Weide die Viehzahl, die der nach der landwirtschaftlichen Nutzfläche gegebenen Überwinterungsmöglichkeit entspricht;

b)

hinsichtlich des Nutzholzes der Bedarf für die Erhaltung eines Wohnhauses ortsüblicher Größe und Bauart und eines Wirtschaftsgebäudes ortsüblicher Bauart, das der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes der Stammsitzliegenschaft unter Berücksichtigung der Viehzahl (lit. a) entspricht, sowie der Bedarf für das ortsübliche Zubehör (Zäune, Schupfen);

c)

hinsichtlich des Brennholzes der ortsübliche Bedarf für den Haushalt einer Familie.

(4) Bei der Beurteilung des Haus- und Gutsbedarfes an Holznutzungen sind die nach der Bonität möglichen Erträge eigener, vor dem Jahr 1930 erworbener oder zur ausschließlichen Nutzung zugewiesener Wälder nur insoweit zu berücksichtigen, als deren Anrechnung im Sinne der gemeinderechtlichen Bestimmungen über das Gemeindegut ortsüblich ist.

(5) Das Ruhen von Nutzungsrechten ist entsprechend der örtlichen Übung zu verfügen.

(6) Gehören zu einer Stammsitzliegenschaft weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß, so ist das mit ihr verbundene Anteilsrecht als erloschen zu erklären.

(7) Mit Zustimmung ihrer Eigentümer können außer den agrargemeinschaftlichen auch im Einzeleigentum stehende Grundstücke in das Regulierungsverfahren einbezogen, bewertet und in Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft abgegolten werden.

In Kraft seit 20.07.2001 bis 31.12.9999
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