§ 70a TFLG 1996 Wirtschaftspläne für grenzüberschreitende einheitliche Bewirtschaftungsgebiete

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Agrarbehörde kann für Agrargemeinschaften, deren Gebiet Teil eines einheitlichen Bewirtschaftungsgebietes im Sinn des § 38 Abs. 4a ist, unabhängig von einem Regulierungsverfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen Wirtschaftspläne (§§ 66 und 67) erlassen oder erlassene Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Entwicklung anpassen, um die grenzüberschreitende einheitliche Bewirtschaftung sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist auf die zweckmäßige Bewirtschaftung der im Inland und im Ausland liegenden Flächen Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 05.09.2007 bis 31.12.9999
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