(1) Die Anteilsrechte (§ 54) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.
(2) Wenn hinsichtlich der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Verzeichnisses kein Zweifel besteht, so kann die Auflegung und Kundmachung entfallen.
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