§ 67a TFLG 1996 Kostenbeteiligung der Agrargemeinschaft

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaft zu verpflichten, die Kosten der Erstellung eines Wirtschaftsplanes (§§ 66 und 67) insoweit zu tragen, als dadurch der Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft nicht gefährdet wird.

In Kraft seit 20.07.2001 bis 31.12.9999
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