(1) Zur Ausübung der Konzession sind berechtigt:
a) | nach dem Tod des Konzessionsinhabers: | |||||||||
1. | die Verlassenschaft, | |||||||||
2. | der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner, in dessen rechtlichen Besitz das Verteilernetz aufgrund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht, | |||||||||
3. | unter den Voraussetzungen der Z 2 auch die Kinder und Wahlkinder sowie die Kinder der Wahlkinder des Konzessionsinhabers bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres, | |||||||||
b) | der Insolvenzverwalter für Rechnung der Insolvenzmasse und | |||||||||
c) | der vom Gericht bestellte Zwangsverwalter oder Zwangspächter. |
(2) Erfüllt eine fortbetriebsberechtigte natürliche Person nicht die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 lit. a Z 1, 4 oder 5, so ist von ihr, falls sie jedoch nicht volljährig und entscheidungsfähig ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer bzw. technischer Betriebsleiter zu bestellen, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Die Bestellung des Geschäftsführers oder technischen Betriebsleiters und jeder Wechsel in deren Person sind der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 48 sinngemäß.
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