(1) Die Konzession erlischt:
a) | mit dem Ende aller Fortbetriebsrechte, | |||||||||
b) | mit dem Untergang der juristischen Person, | |||||||||
c) | mit der Auflösung der Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, | |||||||||
d) | sechs Monate nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft, | |||||||||
e) | aus den Gründen nach § 52 Abs. 3, | |||||||||
f) | mit dem Verzicht auf die Konzession, im Fall des Fortbetriebes mit dem Verzicht auf das Fortbetriebsrecht, | |||||||||
g) | mit der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines hinreichenden Vermögens. |
(2) Im Zweifel hat die Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Konzession nach Abs. 1 erloschen ist.
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