(1) Die Konzession ist zu entziehen, wenn
a) | der Betrieb des Verteilernetzes nicht innerhalb der nach § 47 Abs. 5 festgesetzten oder verlängerten Frist aufgenommen wird, | |||||||||
b) | der Konzessionsinhaber seinen Pflichten nicht nachkommt und ihm der Betrieb nach § 58 Abs. 2 zweiter Satz gänzlich untersagt wurde, | |||||||||
c) | der Betrieb ohne ausreichenden Grund unterbrochen wird oder | |||||||||
d) | die gänzliche Einweisung nach § 58 Abs. 2 erster Satz angeordnet wird. |
(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und kein Fall des § 44 Abs. 6 bzw. § 45 Abs. 4 vorliegt.
(3) Der Entziehung nach Abs. 2 hat eine nachweisliche Androhung der Entziehung vorauszugehen.
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