§ 40c TDBG 2012 Inhalt der ARF-Mitteilungen

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.2031
  1. (1)Absatz einsMitteilungen auf ARF-Leistungen
    1. 1.Ziffer einshaben unverzüglich zu erfolgen,
    2. 2.Ziffer 2sind als ARF-Mitteilungen zu kennzeichnen und
    3. 3.Ziffer 3ausschließlich auf die neu angelegten ARF - Leistungsangebote zu melden.
  2. (2)Absatz 2Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 genannten Datensätze haben Mitteilungen zu ARF-LeistungenZusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, genannten Datensätze haben Mitteilungen zu ARF-Leistungen
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Endempfängers der Mittel,
    2. 2.Ziffer 2den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie
    3. 3.Ziffer 3Angaben zu Wirkungsindikatoren
    zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 für ARF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, für ARF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach § 2 Z 6 berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach Paragraph 2, Ziffer 6, berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 oder auf Mitteilungen nach § 25 beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF-Leistungen und ARF-Mitteilungen.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, oder auf Mitteilungen nach Paragraph 25, beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF-Leistungen und ARF-Mitteilungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.2031
  1. (1)Absatz einsMitteilungen auf ARF-Leistungen
    1. 1.Ziffer einshaben unverzüglich zu erfolgen,
    2. 2.Ziffer 2sind als ARF-Mitteilungen zu kennzeichnen und
    3. 3.Ziffer 3ausschließlich auf die neu angelegten ARF - Leistungsangebote zu melden.
  2. (2)Absatz 2Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 genannten Datensätze haben Mitteilungen zu ARF-LeistungenZusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, genannten Datensätze haben Mitteilungen zu ARF-Leistungen
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Endempfängers der Mittel,
    2. 2.Ziffer 2den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie
    3. 3.Ziffer 3Angaben zu Wirkungsindikatoren
    zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 für ARF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, für ARF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach § 2 Z 6 berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach Paragraph 2, Ziffer 6, berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 oder auf Mitteilungen nach § 25 beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF-Leistungen und ARF-Mitteilungen.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, oder auf Mitteilungen nach Paragraph 25, beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF-Leistungen und ARF-Mitteilungen.

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