§ 4 TDBG 2012 Leistungen

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einssie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
      1. a)Litera aSozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
      2. b)Litera bErtragsteuerliche Ersparnisse;
      3. c)Litera cFörderungen;
      (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)
      1. e)Litera eErsparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
      2. f)Litera fSachleistungen,
      wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat;, und
    2. 2.Ziffer 2das Leistungsangebot
      1. a)Litera aaufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines Organs einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung erfolgt oder
      2. b)Litera bauf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt, oderauf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, oder Paragraph 13, des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144, unterliegt, oder
      3. c)Litera cauf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt undauf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, oder Paragraph 13, des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144, unterliegt und
    3. 3.Ziffer 3die Erbringung der Leistung eine Angelegenheit ist,
      1. a)Litera afür die die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist oder
      2. b)Litera bbei der der Bund oder eine seiner Einrichtungen als Träger von Privatrechten auftritt.
    4. 2.Ziffer 2für deren Finanzierung öffentliche Mittel gemäß § 3 verwendet werden.für deren Finanzierung öffentliche Mittel gemäß Paragraph 3, verwendet werden.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 9, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
  2. (2)Absatz 2Liegt eine Leistung gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.Liegt eine Leistung gemäß Absatz eins, mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)

  3. (3)Absatz 3Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch solche Leistungen, die zu einem Leistungsangebot im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch solche Leistungen, die zu einem Leistungsangebot im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  4. (4)Absatz 4Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Leistungen, die von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden (Gemeindeleistungen). Alle Regelungen betreffend Leistungen der Länder gelten sinngemäß auch für Gemeindeleistungen.

Stand vor dem 27.08.2024

In Kraft vom 31.12.2023 bis 27.08.2024
  1. (1)Absatz einsEine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einssie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
      1. a)Litera aSozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
      2. b)Litera bErtragsteuerliche Ersparnisse;
      3. c)Litera cFörderungen;
      (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)
      1. e)Litera eErsparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
      2. f)Litera fSachleistungen,
      wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat;, und
    2. 2.Ziffer 2das Leistungsangebot
      1. a)Litera aaufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines Organs einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung erfolgt oder
      2. b)Litera bauf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt, oderauf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, oder Paragraph 13, des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144, unterliegt, oder
      3. c)Litera cauf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt undauf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, oder Paragraph 13, des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144, unterliegt und
    3. 3.Ziffer 3die Erbringung der Leistung eine Angelegenheit ist,
      1. a)Litera afür die die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist oder
      2. b)Litera bbei der der Bund oder eine seiner Einrichtungen als Träger von Privatrechten auftritt.
    4. 2.Ziffer 2für deren Finanzierung öffentliche Mittel gemäß § 3 verwendet werden.für deren Finanzierung öffentliche Mittel gemäß Paragraph 3, verwendet werden.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 9, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
  2. (2)Absatz 2Liegt eine Leistung gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.Liegt eine Leistung gemäß Absatz eins, mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)

  3. (3)Absatz 3Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch solche Leistungen, die zu einem Leistungsangebot im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch solche Leistungen, die zu einem Leistungsangebot im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  4. (4)Absatz 4Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Leistungen, die von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden (Gemeindeleistungen). Alle Regelungen betreffend Leistungen der Länder gelten sinngemäß auch für Gemeindeleistungen.

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