§ 37 TDBG 2012 Gebührenbefreiung

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Die Erstellung eines Auszuges aus der Transparenzdatenbank istund der Antrag gemäß § 36b Abs. 2 sind von den Stempelgebühren befreit.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 15.11.2012 bis 24.05.2018

Die Erstellung eines Auszuges aus der Transparenzdatenbank istund der Antrag gemäß § 36b Abs. 2 sind von den Stempelgebühren befreit.

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