§ 26 TDBG 2012

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, der auf die Gewährung bzw. auf das Eintreten eines nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3a übrigen Bearbeitungsstandes bzw. auf die Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c bzw. auf den Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder eine Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e folgt, an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.

(2) Für eine Leistung aus einem Leistungsangebot, das in der Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung (§ 39 Abs. 4) noch nicht enthalten ist, ist eine Mitteilung (§ 23 Abs. 2) nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für ihre Mitteilung zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsDie leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 TagenDie leistende Stelle (Paragraph 16,) hat die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen
    1. 1.Ziffer einsab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3a übrigen Bearbeitungsstandes bzw.ab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a, übrigen Bearbeitungsstandes bzw.
    2. 2.Ziffer 2ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bzw.ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c bzw.
    3. 3.Ziffer 3ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e bzw.ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, bzw.
    4. 4.Ziffer 4ab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. bab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,
    an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
(1) Die leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, der auf die Gewährung bzw. auf das Eintreten eines nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3a übrigen Bearbeitungsstandes bzw. auf die Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c bzw. auf den Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder eine Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e folgt, an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.

(2) Für eine Leistung aus einem Leistungsangebot, das in der Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung (§ 39 Abs. 4) noch nicht enthalten ist, ist eine Mitteilung (§ 23 Abs. 2) nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für ihre Mitteilung zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsDie leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 TagenDie leistende Stelle (Paragraph 16,) hat die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen
    1. 1.Ziffer einsab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3a übrigen Bearbeitungsstandes bzw.ab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a, übrigen Bearbeitungsstandes bzw.
    2. 2.Ziffer 2ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bzw.ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c bzw.
    3. 3.Ziffer 3ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e bzw.ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, bzw.
    4. 4.Ziffer 4ab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. bab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,
    an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten