§ 27 TBSG 2003 Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen

Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben

a)

im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu vertreten,

b)

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen durch den Dienstgeber zu kontrollieren und

c)

gemeinsam mit den Präventivfachkräften auf die bestmögliche Gestaltung des Arbeitsumfeldes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen können dem Dienstgeber Vorschläge zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten unterbreiten und um Abhilfe gegen derartige Gefahren ersuchen.

(3) Der Dienstgeber hat die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu hören und erforderlichenfalls zu beteiligen.

(4) Die Landesregierung, in den Gemeinden der Gemeinderat und in den Gemeindeverbänden die Verbandsversammlung, sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten. Diese sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 21.12.2012 bis 30.03.2017

(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben

a)

im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu vertreten,

b)

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen durch den Dienstgeber zu kontrollieren und

c)

gemeinsam mit den Präventivfachkräften auf die bestmögliche Gestaltung des Arbeitsumfeldes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen können dem Dienstgeber Vorschläge zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten unterbreiten und um Abhilfe gegen derartige Gefahren ersuchen.

(3) Der Dienstgeber hat die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu hören und erforderlichenfalls zu beteiligen.

(4) Die Landesregierung, in den Gemeinden der Gemeinderat und in den Gemeindeverbänden die Verbandsversammlung, sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten. Diese sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen.

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