§ 25f TBSFG Sportkletterlehreranwärterprüfung

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der fürZur Sportkletterlehreranwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die Tätigkeit als Sportkletterlehrer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Sportkletterlehrerprüfung oder die Berg- und Schiführerprüfung oder eineeinem Ausbildungslehrgang nach § 11 Abs. 6 § 25e Abs. 1 oder 7,an einer nach § 25e Abs. 5 6 oder nach § 25e Abs. 6 7 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 § 10 Abs. 8 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hatanerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 25e Abs. 1 ersetzt, teilgenommen haben oder über einedenen die Nachsicht von der Teilnahme am Ausbildungslehrgang nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt§ 25e Abs. 8 erteilt wurde. Die Ablehnung der Zulassung zur Sportkletterlehreranwärterprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 25i auszusprechen.

(2) Jeder Sportkletterlehrer ist verpflichtet, alle vier Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Ist ein Sportkletterlehrer aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen anDie Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Teilnahme anSportkletterlehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der betreffenden Fortbildungsveranstaltung verhindert, so hat er anPraxis und die Erkenntnisse der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Der Tiroler Bergsportführerverband hatWissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlosSportkletterlehreranwärterprüfung zu bestätigenerlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, dass die Sportkletterlehreranwärterprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine von einer Einrichtung eines anderen Landes oder Staates oder vom Bundesheer oder von der Bundespolizei durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach AbsSportkletterlehreranwärterprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennenDiese haben jedenfalls die im § 25e Abs. 3 angeführten Gegenstände zu umfassen.

(4) Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung fürSportkletterlehreranwärterprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 25i abzulegen.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz und der Berg- und Schiführer oder für Schluchtenführer ersetztSchiführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1Sportkletterlehreranwärterprüfung ersetzen.

(6) Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 7 sinngemäß.

Stand vor dem 02.07.2021

In Kraft vom 30.07.2020 bis 02.07.2021

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der fürZur Sportkletterlehreranwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die Tätigkeit als Sportkletterlehrer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Sportkletterlehrerprüfung oder die Berg- und Schiführerprüfung oder eineeinem Ausbildungslehrgang nach § 11 Abs. 6 § 25e Abs. 1 oder 7,an einer nach § 25e Abs. 5 6 oder nach § 25e Abs. 6 7 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 § 10 Abs. 8 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hatanerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 25e Abs. 1 ersetzt, teilgenommen haben oder über einedenen die Nachsicht von der Teilnahme am Ausbildungslehrgang nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt§ 25e Abs. 8 erteilt wurde. Die Ablehnung der Zulassung zur Sportkletterlehreranwärterprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 25i auszusprechen.

(2) Jeder Sportkletterlehrer ist verpflichtet, alle vier Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Ist ein Sportkletterlehrer aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen anDie Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Teilnahme anSportkletterlehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der betreffenden Fortbildungsveranstaltung verhindert, so hat er anPraxis und die Erkenntnisse der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Der Tiroler Bergsportführerverband hatWissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlosSportkletterlehreranwärterprüfung zu bestätigenerlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, dass die Sportkletterlehreranwärterprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine von einer Einrichtung eines anderen Landes oder Staates oder vom Bundesheer oder von der Bundespolizei durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach AbsSportkletterlehreranwärterprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennenDiese haben jedenfalls die im § 25e Abs. 3 angeführten Gegenstände zu umfassen.

(4) Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung fürSportkletterlehreranwärterprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 25i abzulegen.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz und der Berg- und Schiführer oder für Schluchtenführer ersetztSchiführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1Sportkletterlehreranwärterprüfung ersetzen.

(6) Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 7 sinngemäß.

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