(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Schluchtenführer zu verleihen, wenn sie
a) | volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist, | |||||||||
b) | verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist, | |||||||||
c) | ausreichend haftpflichtversichert ist und | |||||||||
d) | im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. |
(2) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nachzuweisen. Im übrigen gilt § 4 Abs. 2, 3, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 sinngemäß.
0 Kommentare zu § 21 TBSFG