§ 25e TBSFG

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Sportkletterlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassenDer Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehreranwärterprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehreranwärterprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden, die. Die erfolgreiche Teilnahme an einem AusbildungslehrgangAbschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach § 25d Abs. 1 oder an einer nach § 25d Abs. 7 oder nach § 25d Abs. 8 in Verbindung mit § 10 Abs. 8 anerkannten AusbildungAbs. 2 festzulegende Frist, soweit eine solche Ausbildung denbinnen derer der Ausbildungslehrgang nach § 25d Abs. 1 ersetzt, teilgenommen haben oder die eine Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 25c abzulegen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfungzu absolvieren ist, mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Sportkletterlehrerprüfung auszusprechenPräsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der SportkletterlehrerSportkletterlehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Sportkletterlehrerprüfungden Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der PrüfungLehrstoff, die Zulassung zur Prüfung, der PrüfungsstoffLehrmethoden, die Form der PrüfungDauer des Ausbildungslehrganges, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfungdessen Gliederung in Abschnitte und die Form des PrüfungszeugnissesFrist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, dass die Sportkletterlehrerprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.

(3) Die SportkletterlehrerprüfungDer Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. DieseDie theoretischen Teile haben jedenfalls die im § 25d Abs. 3 angeführtenGegenstände Körperlehre und Erste Hilfe, Unterrichtslehre, Bewegungslehre, Sportklettern mit Kindern, Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Unfallkunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände mit Ausnahme des Gegenstandes VerankerungstechnikenSportklettertechnik an künstlichen und Klettergartenbaunatürlichen Kletterwänden, praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene, praktische Erste Hilfe sowie Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern zu umfassen.

(4) Die Sportkletterlehrerprüfung einschließlichZu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung und über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 25c ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter derSportkletterlehreranwärterprüfung nach der GeschäftseinteilungTeilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen.

(5) Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf VorschlagPräsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines jedenfalls Berg- und Schiführer, eines jedenfalls Sportkletterlehrer und eines Berg- und Schiführer oder Sportkletterlehrer sein muss. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. Sportkletterlehrer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäßauszusprechen.

(56) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des PrüfungsstoffesLehrstoffes, der AbschlussprüfungenLehrmethoden und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von LeibeserziehernBewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz und der Ausbildungen zum Berg- und SchiführerprüfungSchiführer nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die SportkletterlehrerprüfungAusbildungen den Ausbildungslehrgang ersetzen.

(67) Für die Anerkennung sonstiger PrüfungenAusbildungen gilt § 11 Abs. 7 § 10 Abs. 8 sinngemäß.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person auf deren Antrag die Nachsicht vom Erfordernis der Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Zulassung zur Prüfung nach § 25f erteilen, wenn auf Grund einer sonstigen Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit dieser Person angenommen werden kann, dass sie über die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt.

Stand vor dem 02.07.2021

In Kraft vom 30.07.2020 bis 02.07.2021

(1) Zur Sportkletterlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassenDer Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehreranwärterprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehreranwärterprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden, die. Die erfolgreiche Teilnahme an einem AusbildungslehrgangAbschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach § 25d Abs. 1 oder an einer nach § 25d Abs. 7 oder nach § 25d Abs. 8 in Verbindung mit § 10 Abs. 8 anerkannten AusbildungAbs. 2 festzulegende Frist, soweit eine solche Ausbildung denbinnen derer der Ausbildungslehrgang nach § 25d Abs. 1 ersetzt, teilgenommen haben oder die eine Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 25c abzulegen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfungzu absolvieren ist, mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Sportkletterlehrerprüfung auszusprechenPräsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der SportkletterlehrerSportkletterlehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Sportkletterlehrerprüfungden Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der PrüfungLehrstoff, die Zulassung zur Prüfung, der PrüfungsstoffLehrmethoden, die Form der PrüfungDauer des Ausbildungslehrganges, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfungdessen Gliederung in Abschnitte und die Form des PrüfungszeugnissesFrist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, dass die Sportkletterlehrerprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.

(3) Die SportkletterlehrerprüfungDer Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. DieseDie theoretischen Teile haben jedenfalls die im § 25d Abs. 3 angeführtenGegenstände Körperlehre und Erste Hilfe, Unterrichtslehre, Bewegungslehre, Sportklettern mit Kindern, Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Unfallkunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände mit Ausnahme des Gegenstandes VerankerungstechnikenSportklettertechnik an künstlichen und Klettergartenbaunatürlichen Kletterwänden, praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene, praktische Erste Hilfe sowie Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern zu umfassen.

(4) Die Sportkletterlehrerprüfung einschließlichZu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung und über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 25c ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter derSportkletterlehreranwärterprüfung nach der GeschäftseinteilungTeilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen.

(5) Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf VorschlagPräsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines jedenfalls Berg- und Schiführer, eines jedenfalls Sportkletterlehrer und eines Berg- und Schiführer oder Sportkletterlehrer sein muss. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. Sportkletterlehrer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäßauszusprechen.

(56) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des PrüfungsstoffesLehrstoffes, der AbschlussprüfungenLehrmethoden und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von LeibeserziehernBewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz und der Ausbildungen zum Berg- und SchiführerprüfungSchiführer nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die SportkletterlehrerprüfungAusbildungen den Ausbildungslehrgang ersetzen.

(67) Für die Anerkennung sonstiger PrüfungenAusbildungen gilt § 11 Abs. 7 § 10 Abs. 8 sinngemäß.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person auf deren Antrag die Nachsicht vom Erfordernis der Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Zulassung zur Prüfung nach § 25f erteilen, wenn auf Grund einer sonstigen Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit dieser Person angenommen werden kann, dass sie über die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt.

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