(1) Schluchtenführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Schluchtentouren ohne Benützung eines Wasserfahrzeuges oder eines sonstigen Schwimmkörpers berechtigt. Sie sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Begehens von Schluchten und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.
(2) Ein Schluchtenführer darf die zur Durchführung einer geplanten Schluchtentour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
(3) Personen, denen die Befugnis als Schluchtenführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Schluchtenführer“ berechtigt.
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