§ 13 T-WO Aufgaben

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Zum Schutz des Waldes, zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums können nach Maßgabe des Abs. 2 Forstschutzorgane bestellt werden.

(2) Forstschutzorgane dürfen nur bestellt werden

a)

für Wälder von Pflichtbetrieben, die nach § 2 aus einem Waldbetreuungsgebiet ausgeschieden wurden; im Fall des § 2 zweiter Satz gilt dies jedoch nur dann, wenn die Ausscheidung auch den Forstschutz umfasst,sowie

b)

für Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2017

(1) Zum Schutz des Waldes, zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums können nach Maßgabe des Abs. 2 Forstschutzorgane bestellt werden.

(2) Forstschutzorgane dürfen nur bestellt werden

a)

für Wälder von Pflichtbetrieben, die nach § 2 aus einem Waldbetreuungsgebiet ausgeschieden wurden; im Fall des § 2 zweiter Satz gilt dies jedoch nur dann, wenn die Ausscheidung auch den Forstschutz umfasst,sowie

b)

für Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt.

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