1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Inhalt, Ziel
(1) Die Aus- und Fortbildungsordnung regelt
a) | die Ausbildung der Jagdlehrlinge und | |||||||||
b) | die fachliche Fortbildung (Ernennungen) der Berufsjäger. |
(2) Ziel und Aufgabe dieser Ausbildungs- und Fortbildungsordnung ist die Heranbildung eines hochstehenden, die Jagd würdig repräsentierenden Berufsjägerstandes durch Vermittlung all jener Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die ordnungsgemäße und waidmännische Erfüllung des Jagdschutzes (§ 30 TJG 2004) erforderlich sind.
(3) Im Übrigen finden auf das Ausbildungsverhältnis der Lehrlinge bzw. das Dienstverhältnis der Berufsjäger die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Kollektivvertrag für die im Land Tirol tätigen Berufsjäger, sowie das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2002, Anwendung.
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