§ 47 T-TG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 4 ,und die Wahl der Gemeindevertreter nach § 11 Abs. 2 und die Entsendung von Vertretern der Gemeinden nach § 20 Abs. 3 dritter Satz obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.03.2006 bis 28.02.2015

Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 4 ,und die Wahl der Gemeindevertreter nach § 11 Abs. 2 und die Entsendung von Vertretern der Gemeinden nach § 20 Abs. 3 dritter Satz obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

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