(1) Die Enteignung umfaßt:
a) | die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen; | |||||||||
b) | die Abtretung des Eigentums an Grundstücken; | |||||||||
c) | die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist. |
(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 lit. b ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Verliert durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses die zweckmäßige Benutzbarkeit, ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück abzulösen.
0 Kommentare zu § 17 T-SSWG