§ 17 T-SSWG Gegenstand und Umfang der Enteignung

T-SSWG - Starkstromwegegesetz 1969, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Enteignung umfaßt:

a)

die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;

b)

die Abtretung des Eigentums an Grundstücken;

c)

die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 lit. b ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(3) Verliert durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses die zweckmäßige Benutzbarkeit, ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück abzulösen.

In Kraft seit 01.09.1969 bis 31.12.9999
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