(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der elektrischen Leitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Betriebsbewilligung bereits mit der Baubewilligung erteilt wurde (§ 7 Abs. 1), ist der Bewilligungsinhaber nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem Betrieb zu beginnen.
(2) Wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten (§ 7 Abs. 3), so ist nach der Fertigstellungsanzeige die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebs zu bewilligen, sofern die ausgeführte Anlage der Baubewilligung entspricht und deren Auflagen erfüllt wurden.
(3) Sofern vor Erteilung der Betriebsbewilligung (Abs. 2) eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind hiezu der Bewilligungswerber und die erforderlichen Sachverständigen zu laden.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.
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