§ 23 T-SSWG Verarbeitung personenbezogener Daten

T-SSWG - Starkstromwegegesetz 1969, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für Verfahren betreffend der Bau- bzw. Betriebsbewilligung einer elektrischen Leitungsanlage, der dazu notwendigen Inanspruchnahme fremder Grundstücke, der Erlöschung einer Bewilligung, Enteignungen und Rückübereignungen sowie von Strafverfahren jeweils erforderlich sind:

a)

vom Bewilligungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Technischer Bericht, Grundbuchdaten,

b)

von Eigentümern betroffener Grundstücke: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten der betroffenen Grundstücke, Dienstbarkeits- und Gestattungsverträge, Zustimmungserklärungen, Daten des gesetzlichen Vertreters bzw. Rechtsnachfolgers (z. B. Verlassenschaftskurator),

c)

von zu enteignenden Personen oder solchen, die von einer Rückübereignung betroffen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten des gesetzlichen Vertreters bzw. Rechtsnachfolgers (z. B. Verlassenschaftskurator),

d)

von Eigentümern oder Verwaltungen fremder Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten der fremden Anlage (Kreuzungsverzeichnis),

e)

von Inhabern bestehender Rechte (§ 5 Abs. 2): Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(4) Personenbezogene Daten nach Abs. 3 sind zehn Jahre nach Auflassung der Leitungsanlage (bzw. Teilen davon) zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(7) Als Grundbuchdaten gelten alle im Grundbuch vorhandenen Daten.

 

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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