Wenn der dauernde Bestand einer elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, so daß mit den Leitungsrechten nach §§ 10 ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, sind von der Behörde über Antrag die notwendigen Enteignungen für den Bau und den Betrieb der elektrischen Leitungsanlage auszusprechen.
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