§ 16 T-SSWG Enteignung

T-SSWG - Starkstromwegegesetz 1969, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wenn der dauernde Bestand einer elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, so daß mit den Leitungsrechten nach §§ 10 ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, sind von der Behörde über Antrag die notwendigen Enteignungen für den Bau und den Betrieb der elektrischen Leitungsanlage auszusprechen.

In Kraft seit 01.09.1969 bis 31.12.9999
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