(1) Die Ausästungen und die Durchschläge dürfen nur in dem für die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb der elektrischen Leitungsanlage unumgänglich notwendigen Umfang vorgenommen werden. Unter Ausästung ist hiebei auch die Beseitigung von hinderlichen Baumbepflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen.
(2) Der Leitungsberechtigte hat vorerst den durch das Leitungsrecht Belasteten nachweislich aufzufordern, die Ausästungen oder die Durchschläge vorzunehmen. Besteht Gefahr im Verzuge oder kommt der Belastete der Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, so kann der Leitungsberechtigte nach vorheriger Anzeige an den Belasteten selbst die Ausästung oder den Durchschlag vornehmen.
(3) Die Kosten der Ausästungen und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen, soweit diese Kosten nicht bei der Einräumung des Leitungsrechtes bereits abgegolten wurden.
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