(1) Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf das Bundesland Tirol, nicht aber auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen oder Bergbauanlagen sowie der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.
(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinn dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen nach § 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
(1) Der Bau und die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage bedarf - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2) Sofern keine Zwangsrechte nach § 10 oder § 16 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
a) | elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt, | |||||||||
b) | unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen und | |||||||||
c) | Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen. |
(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten nach § 10 oder § 16 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Bewilligungswerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010.
(1) Die Behörde hat auf Ansuchen eine vorübergehende Inanspruchnahme fremder Liegenschaften zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage zu bewilligen. Hiebei ist auf etwaige Belange der Landesverteidigung Rücksicht zu nehmen. Die Bewilligung ist höchstens für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Diese Frist ist nur dann zu verlängern, wenn wichtige technische Gründe eine Verlängerung der Vorbereitung des Bauentwurfes bedingen und um diese Verlängerung vor Ablauf der Frist angesucht wurde.
(2) In der Bewilligung nach Abs. 1 ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Liegenschaften zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung der geplanten elektrischen Leitungsanlage erforderlichen Grunduntersuchungen und sonstigen zur Trassierung notwendigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, daß der bisherige Gebrauch der betroffenen Liegenschaft nach Möglichkeit erhalten bleibt.
(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in den Gemeinden, in deren Bereich die bewilligten Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, für die Dauer einer Woche kundzumachen. Mit den bewilligten Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(4) Die vom Berechtigten mit der Durchführung der Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich den Liegenschaftseigentümern und Nutzungsberechtigten gegenüber mit einer Ausfertigung der Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten sowie durch einen Auftrag des Berechtigten auszuweisen.
(5) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften sowie den an diesen Liegenschaften dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte eine angemessene Entschädigung zu leisten. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 18 lit. a bis d sinngemäß.
(1) Die Bewilligung zum Bau und zum Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage ist zu erteilen, wenn die Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Ein Widerspruch mit diesem Interesse liegt auch dann vor, wenn die dauernde ungestörte Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie wegen der Nichtbeachtung sicherheitstechnischer Grundsätze in der Planung der Leitungsanlage nicht gewährleistet ist. Vor Erteilung der Bewilligung hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, des Fremdenverkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden bzw. Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) Die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten Grundeigentümer können Abänderungen und Ergänzungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.
(3) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten.
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der elektrischen Leitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Betriebsbewilligung bereits mit der Baubewilligung erteilt wurde (§ 7 Abs. 1), ist der Bewilligungsinhaber nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem Betrieb zu beginnen.
(2) Wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten (§ 7 Abs. 3), so ist nach der Fertigstellungsanzeige die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebs zu bewilligen, sofern die ausgeführte Anlage der Baubewilligung entspricht und deren Auflagen erfüllt wurden.
(3) Sofern vor Erteilung der Betriebsbewilligung (Abs. 2) eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind hiezu der Bewilligungswerber und die erforderlichen Sachverständigen zu laden.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.
(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn
a) | mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wird oder | |||||||||
b) | die Fertigstellungsanzeige (§ 8 Abs. 1) nicht spätestens innerhalb von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung erfolgt. |
(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn
a) | der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung, in den Fällen der Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 8 Abs. 2 ab Eintritt der Rechtskraft derselben aufgenommen wird, | |||||||||
b) | der Bewilligungswerber anzeigt (§ 8 Abs. 4), daß die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird oder | |||||||||
c) | der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde, ohne daß hiezu eine technische Notwendigkeit bestanden hat. |
(3) Die Fristen nach Abs. 1 können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird. Die Frist nach Abs. 2 lit. a kann von der Behörde verlängert werden, wenn betriebstechnische Gründe dies erfordern.
(4) Den Fall des Erlöschens der Bau- oder Betriebsbewilligung hat die Behörde bescheidmäßig festzustellen.
(5) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung hat der letzte Betriebsbewilligungsinhaber die elektrische Leitungsanlage umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen. Hiebei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.
(1) Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes mit Bescheid Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.
(2) In dem Antrag auf Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte, mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, anzuführen.
(3) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn
a) | der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, | |||||||||
b) | der Einräumung des Leitungsrechtes öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) entgegenstehen oder | |||||||||
c) | über die Grundbenützung bereits privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen. |
(1) Die Leitungsrechte können folgende Rechte umfassen:
a) | das Recht auf die Errichtung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen sowie sonstigen Leitungsobjekten; | |||||||||
b) | das Recht auf die Führung und die Erhaltung sowie auf den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde; | |||||||||
c) | das Recht auf Ausästung sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird; | |||||||||
d) | das Recht auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu Leitungsobjekten. |
(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ist im Bewilligungsbescheid festzulegen.
(1) Die Ausästungen und die Durchschläge dürfen nur in dem für die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb der elektrischen Leitungsanlage unumgänglich notwendigen Umfang vorgenommen werden. Unter Ausästung ist hiebei auch die Beseitigung von hinderlichen Baumbepflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen.
(2) Der Leitungsberechtigte hat vorerst den durch das Leitungsrecht Belasteten nachweislich aufzufordern, die Ausästungen oder die Durchschläge vorzunehmen. Besteht Gefahr im Verzuge oder kommt der Belastete der Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, so kann der Leitungsberechtigte nach vorheriger Anzeige an den Belasteten selbst die Ausästung oder den Durchschlag vornehmen.
(3) Die Kosten der Ausästungen und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen, soweit diese Kosten nicht bei der Einräumung des Leitungsrechtes bereits abgegolten wurden.
(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benutzten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte auch dafür zu sorgen, daß während der Ausführung der Bauarbeiten der widmungsgemäße Gebrauch des benutzten Grundstückes nach Möglichkeit erhalten bleibt. Nach Beendigung der Arbeiten hat er einen Zustand herzustellen, der keinen Anlaß zu begründeten Beschwerden gibt. In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde.
(2) Durch die Leitungsrechte darf der widmungsgemäße Gebrauch der zu benutzenden Grundstücke nur unwesentlich behindert werden. Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn der Belastete nachweist, daß die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die von ihm beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grundstückes entweder erheblich erschweren oder überhaupt unmöglich machen.
(3) Sofern die für die Entziehung des Leitungsrechtes geltend gemachte Benützung nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab Eintritt der Rechtskraft der Entziehungsentscheidung erfolgt, ist dem bisherigen Leitungsberechtigten vom bisherigen durch das Leitungsrecht Belasteten für den erlittenen Schaden Vergütung zu leisten. Für die Festlegung der Vergütung gilt § 18 lit. a bis d sinngemäß.
(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber der elektrischen Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.
(2) Die Leitungsrechte sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes und sonstige an den Grundstücken dinglich Berechtigte wirksam.
(3) Mit dem Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung erlöschen gleichzeitig die Leitungsrechte.
Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlage unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 18 lit. a bis d sinngemäß.
Wenn der dauernde Bestand einer elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, so daß mit den Leitungsrechten nach §§ 10 ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, sind von der Behörde über Antrag die notwendigen Enteignungen für den Bau und den Betrieb der elektrischen Leitungsanlage auszusprechen.
(1) Die Enteignung umfaßt:
a) | die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen; | |||||||||
b) | die Abtretung des Eigentums an Grundstücken; | |||||||||
c) | die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist. |
(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 lit. b ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Verliert durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses die zweckmäßige Benutzbarkeit, ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück abzulösen.
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
a) | Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung hat die Behörde zu entscheiden. | |||||||||
b) | Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzten Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen. | |||||||||
c) | Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab der Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit. b) die Festsetzung des Entschädigungsbetrages beim Landesgericht Innsbruck begehren. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit der Anrufung des Landesgerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Landesgericht auf Festsetzung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden. | |||||||||
d) | Ein Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, wenn der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit. b) an den Enteigneten ausbezahlt oder gerichtlich hinterlegt ist. | |||||||||
e) | Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß lit. b. | |||||||||
f) | Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht durch Übersendung einer Ausfertigung der Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung gemäß § 11 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht ist auch von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen. | |||||||||
g) | Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage ist der Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die elektrische Leitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. | |||||||||
h) | Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer elektrischen Leitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde im Falle der Abtragung der elektrischen Leitungsanlage über Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Dieser Antrag muß innerhalb eines Jahres ab Abtragung der elektrischen Leitungsanlage gestellt werden. Für die Feststellung dieser Entschädigung gelten die Bestimmungen der lit. c sinngemäß. |
Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde zu beurkunden.
(1) Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Die Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Bewilligungswerber zu tragen. Die Behörde kann dem Bewilligungswerber mit Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.
Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Im Übrigen ist die Landesregierung Behörde im Sinn dieses Gesetzes.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
a) | wer eine nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige elektrische Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt; | |||||||||
b) | wer Auflagen in Entscheidungen, die nach diesem Gesetz erlassen werden, nicht erfüllt; | |||||||||
c) | wer die Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage unterläßt (§ 8 Abs. 4); | |||||||||
d) | wer die Abtragungspflicht nach § 9 Abs. 5 nicht erfüllt. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b sind mit Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. c und d sind mit Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.
Unabhängig von der Bestrafung ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für Verfahren betreffend der Bau- bzw. Betriebsbewilligung einer elektrischen Leitungsanlage, der dazu notwendigen Inanspruchnahme fremder Grundstücke, der Erlöschung einer Bewilligung, Enteignungen und Rückübereignungen sowie von Strafverfahren jeweils erforderlich sind:
a) | vom Bewilligungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Technischer Bericht, Grundbuchdaten, | |||||||||
b) | von Eigentümern betroffener Grundstücke: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten der betroffenen Grundstücke, Dienstbarkeits- und Gestattungsverträge, Zustimmungserklärungen, Daten des gesetzlichen Vertreters bzw. Rechtsnachfolgers (z. B. Verlassenschaftskurator), | |||||||||
c) | von zu enteignenden Personen oder solchen, die von einer Rückübereignung betroffen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten des gesetzlichen Vertreters bzw. Rechtsnachfolgers (z. B. Verlassenschaftskurator), | |||||||||
d) | von Eigentümern oder Verwaltungen fremder Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten der fremden Anlage (Kreuzungsverzeichnis), | |||||||||
e) | von Inhabern bestehender Rechte (§ 5 Abs. 2): Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten. |
(4) Personenbezogene Daten nach Abs. 3 sind zehn Jahre nach Auflassung der Leitungsanlage (bzw. Teilen davon) zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(7) Als Grundbuchdaten gelten alle im Grundbuch vorhandenen Daten.
(1) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehenden elektrischen Leitungsanlagen gelten als nach diesem Gesetz bewilligt.
(2) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für elektrische Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.
(3) Verfahren, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, sind nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beenden.
(4) § 3 Abs. 2 lit. c in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 191/2021 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 bereits bestanden haben, nicht anzuwenden.
(5) Die am 1. Jänner 2008 vor den Bezirksgerichten anhängigen Verfahren nach § 18 lit. c sind von diesen weiterzuführen.
(6) Auf Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 191/2021 anhängig waren, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1969 in Kraft. Gleichzeitig treten alle Bestimmungen des Gesetzes vom 26. September 1957 über die einstweilige Regelung des Elektrizitätswesens in Tirol, LGBl. Nr. 45, soweit sie elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom betreffen, außer Kraft.
Gesetz vom 28. November 1969 über elektrische Leitungsanlagen,
die sich auf das Land Tirol erstrecken (Tiroler
Starkstromwegegesetz 1969)
LGBl. Nr. 11/1970
Änderung
LGBl. Nr. 89/2002 - Landtagsmaterialien: 245/02
LGBl. Nr. 78/2007 - Landtagsmaterialien: 313/07
LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12
LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13
LGBl. Nr. 148/2014 - Landtagsmaterialien: 364/14
LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
Anwendungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen | |
Vorprüfungsverfahren | |
Vorarbeiten | |
Bewilligungsansuchen | |
Bau- und Betriebsbewilligung | |
Betriebsbeginn und Betriebsende | |
Erlöschen der Bewilligungen | |
Leitungsrechte | |
Inhalt der Leitungsrechte | |
Ausästungen und Durchschläge | |
Ausübung der Leitungsrechte | |
Auswirkung der Leitungsrechte | |
Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten | |
Enteignung | |
Gegenstand und Umfang der Enteignung | |
Durchführung der Enteignungen | |
Beurkundung von Übereinkommen | |
Behörden | |
Strafbestimmungen | |
Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes | |
Übergangsbestimmungen | |
Schlußbestimmungen | |
Der Landtag hat beschlossen: