(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber der elektrischen Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.
(2) Die Leitungsrechte sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes und sonstige an den Grundstücken dinglich Berechtigte wirksam.
(3) Mit dem Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung erlöschen gleichzeitig die Leitungsrechte.
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