(1) Die Bewilligung zum Bau und zum Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage ist zu erteilen, wenn die Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Ein Widerspruch mit diesem Interesse liegt auch dann vor, wenn die dauernde ungestörte Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie wegen der Nichtbeachtung sicherheitstechnischer Grundsätze in der Planung der Leitungsanlage nicht gewährleistet ist. Vor Erteilung der Bewilligung hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, des Fremdenverkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden bzw. Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) Die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten Grundeigentümer können Abänderungen und Ergänzungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.
(3) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten.
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