§ 15 T-SSWG Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten

T-SSWG - Starkstromwegegesetz 1969, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlage unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 18 lit. a bis d sinngemäß.

In Kraft seit 01.09.1969 bis 31.12.9999
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