(1) Die Leitungsrechte können folgende Rechte umfassen:
a) | das Recht auf die Errichtung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen sowie sonstigen Leitungsobjekten; | |||||||||
b) | das Recht auf die Führung und die Erhaltung sowie auf den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde; | |||||||||
c) | das Recht auf Ausästung sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird; | |||||||||
d) | das Recht auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu Leitungsobjekten. |
(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ist im Bewilligungsbescheid festzulegen.
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