Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Im Übrigen ist die Landesregierung Behörde im Sinn dieses Gesetzes.
In Kraft seit 20.11.2014 bis 31.12.9999
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