(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn
a) | mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wird oder | |||||||||
b) | die Fertigstellungsanzeige (§ 8 Abs. 1) nicht spätestens innerhalb von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung erfolgt. |
(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn
a) | der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung, in den Fällen der Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 8 Abs. 2 ab Eintritt der Rechtskraft derselben aufgenommen wird, | |||||||||
b) | der Bewilligungswerber anzeigt (§ 8 Abs. 4), daß die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird oder | |||||||||
c) | der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde, ohne daß hiezu eine technische Notwendigkeit bestanden hat. |
(3) Die Fristen nach Abs. 1 können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird. Die Frist nach Abs. 2 lit. a kann von der Behörde verlängert werden, wenn betriebstechnische Gründe dies erfordern.
(4) Den Fall des Erlöschens der Bau- oder Betriebsbewilligung hat die Behörde bescheidmäßig festzustellen.
(5) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung hat der letzte Betriebsbewilligungsinhaber die elektrische Leitungsanlage umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen. Hiebei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.
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