(1) Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf das Bundesland Tirol, nicht aber auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen oder Bergbauanlagen sowie der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.
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