§ 20 T-SSG

Schischulgesetz 1995, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

(1) Zur Landesschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachweisen und an einem Ausbildungslehrgang nach § 19 Abs. 1 teilgenommen haben. Die LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person deren Tätigkeit als Schilehrer an einer Schischule, die im Gebiet eines anderen Staates betrieben wird, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule mit schriftlichem Bescheid anzuerkennen.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Landesschilehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Landesschilehrerprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 19 Abs. 3 genannten Gegenstände zu umfassen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 03.02.1995 bis 31.12.2002

(1) Zur Landesschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachweisen und an einem Ausbildungslehrgang nach § 19 Abs. 1 teilgenommen haben. Die LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person deren Tätigkeit als Schilehrer an einer Schischule, die im Gebiet eines anderen Staates betrieben wird, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule mit schriftlichem Bescheid anzuerkennen.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Landesschilehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Landesschilehrerprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 19 Abs. 3 genannten Gegenstände zu umfassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten