(1) Eine Gebietskörperschaft, die neu oder in erhöhtem Ausmaß in den Schulsprengel einer Schule einbezogen wird, hat, sofern im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, dem gesetzlichen Schulerhalter einen angemessenen Teil der Investitionsbeiträge nachzuzahlen, die sie hätte entrichten müssen, wenn sie bereits in den 20 der Sprengeländerung vorausgegangenen Kalenderjahren im selben Ausmaß an der Schule beteiligt gewesen wäre. Über die Nachzahlung der Investitionsbeiträge können der gesetzliche Schulerhalter und die betreffende Gebietskörperschaft einen schriftlichen zivilrechtlichen Vertrag abschließen.
(2) Wird ein zivilrechtlicher Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen, so hat der gesetzliche Schulerhalter die Höhe des Nachzahlungsbetrages mit Bescheid festzusetzen. Die Höhe des Nachzahlungsbetrages ist in sinngemäßer Anwendung des § 80 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Investitionsbeiträge, die allenfalls innerhalb der 20 der Sprengeländerung vorausgegangenen Kalenderjahre bereits geleistet worden sind, sowie unter Zugrundelegung einer Abschreibung der nachzufordernden bzw. allenfalls geleisteten Investitionsbeiträge in der Höhe von 5 v.H. für jedes Jahr zu ermitteln.
(3) Für die Aufteilung der nachgezahlten Investitionsbeiträge auf die übrigen beitragspflichtigen Gebietskörperschaften gilt § 80 sinngemäß.
(4) Die Nachzahlung von Investitionsbeiträgen entfällt, wenn sich durch die Änderung des Schulsprengels die Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft im Sinne des Abs. 1, die der Berechnung der Investitionsbeiträge nach § 80 Abs. 3 zugrunde zu legen ist, nicht um mehr als 20 v.H. erhöht.
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