§ 83 T-SOG Nachzahlung von Investitionsbeiträgen

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eine Gebietskörperschaft, die neu oder in erhöhtem Ausmaß in den Schulsprengel einer Schule einbezogen wird, hat, sofern im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, dem gesetzlichen Schulerhalter einen angemessenen Teil der Investitionsbeiträge nachzuzahlen, die sie hätte entrichten müssen, wenn sie bereits in den 20 der Sprengeländerung vorausgegangenen Kalenderjahren im selben Ausmaß an der Schule beteiligt gewesen wäre. Über die Nachzahlung der Investitionsbeiträge können der gesetzliche Schulerhalter und die betreffende Gebietskörperschaft einen schriftlichen zivilrechtlichen Vertrag abschließen.

(2) Wird ein zivilrechtlicher Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen, so hat der gesetzliche Schulerhalter die Höhe des Nachzahlungsbetrages mit Bescheid festzusetzen. Die Höhe des Nachzahlungsbetrages ist in sinngemäßer Anwendung des § 80 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Investitionsbeiträge, die allenfalls innerhalb der 20 der Sprengeländerung vorausgegangenen Kalenderjahre bereits geleistet worden sind, sowie unter Zugrundelegung einer Abschreibung der nachzufordernden bzw. allenfalls geleisteten Investitionsbeiträge in der Höhe von 5 v.H. für jedes Jahr zu ermitteln.

(3) Für die Aufteilung der nachgezahlten Investitionsbeiträge auf die übrigen beitragspflichtigen Gebietskörperschaften gilt § 80 sinngemäß.

(4) Die Nachzahlung von Investitionsbeiträgen entfällt, wenn sich durch die Änderung des Schulsprengels die Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft im Sinne des Abs. 1, die der Berechnung der Investitionsbeiträge nach § 80 Abs. 3 zugrunde zu legen ist, nicht um mehr als 20 v.H. erhöht.

In Kraft seit 09.11.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 83 T-SOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 T-SOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 83 T-SOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 83 T-SOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 83 T-SOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 82 T-SOG
§ 84 T-SOG