(1) Das Land hat dem gesetzlichen Schulerhalter 40 v.H. der Kosten, die ihm aus der Beistellung von Schulärzten (§ 2 Abs. 2) erwachsen, zu ersetzen. Diese Kosten dürfen jedoch nur insoweit ersetzt werden, als sie für jede angefangene Arbeitsstunde die Höhe der Überstundenvergütung, die einem Landesbeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, gebührt, sowie die Höhe des Kilometergeldes für systemisierte Privatfahrzeuge nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften nicht übersteigen. Als Arbeitszeit gilt auch die notwendige Fahrzeit von der Ordination zur Schule und zurück.
(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat den Ersatz der Kosten nach Abs. 1 frühestens nach dem Ende des Unterrichtsjahres und, bei sonstigem Verlust des Anspruches, spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, in das das Ende des Unterrichtsjahres fällt, bei der Landesregierung zu beantragen.
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