§ 96 T-SOG Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Unterricht in einem alternativen Pflichtgegenstand ist nur zu erteilen, wenn die Zahl derFür Schüler einer Schulstufevon allgemeinbildenden Pflichtschulen, die diesen Pflichtgegenstand gewählt habennach § 4 Abs. 2 lit. a oder 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, mindestens 15, in den alternativen Pflichtgegenständen Fremdsprachesind Deutschförderklassen und Ernährung und Haushalt mindestens zwölf beträgtDeutschförderkurse einzurichten. Abweichend hievon beträgt an Sonderschulen die Schülermindestzahl beiIhre Einrichtung obliegt dem Schulleiter.

(2) Deutschförderklassen sind ab einer Klassenschülerhöchstzahl von 13 Schülern acht, bei einer Klassenschülerhöchstzahl von zehn Schülern sechs und bei einer KlassenschülerhöchstzahlZahl von acht Schülern fünf(auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend), bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache nach den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs.

(2) Der 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben, einzurichten. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis aufgrund der Testergebnisse nach § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in den alternativen Pflichtgegenständen Technisches Werken und Textiles Werken ist nurder Klasse zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die diesen Pflichtgegenstand gewählt haben, mindestens ein Viertel der Klassenschülerhöchstzahl (§§ 17, 33, 36e und 49), jedenfalls aber mindestens drei beträgt. Soweit dies zur Erreichung der Mindestzahl notwendig ist, sind unter Bedachtnahme auf die in diesen Gegenständen festgelegten Teilungszahlen (§§ 16, 32, 36d und 48) Schüler mehrerer Klassen zur Erteilung des Unterrichtes zusammenzufassen. Wird die Mindestzahl auch dadurch nicht erreicht, so ist der Unterricht zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die den Unterrichtsgegenstand gewählt haben, mindestens ein Drittel der Schülerzahl der betreffenden Klasse, jedenfalls aber mindestens drei beträgtunterrichten.

(3) Wurden die Mindestzahlen nach den Abs. 1 und 2 in keinem der zur Wahl gestellten Pflichtgegenstände erreicht, so ist der Unterricht in jenem für alle Schüler der betreffenden Schulstufe vorgesehenen alternativen Pflichtgegenstand zu erteilen, den die meisten Schüler gewählt haben, bei gleicher Zahl jedoch in jenem alternativen Pflichtgegenstand, für den an der Schule die günstigsten personellen und räumlichen Voraussetzungen gegebenDeutschförderkurse sind.

(4) Wurde in der letzten Schulstufe ab einer Schulart ein alternativer Pflichtgegenstand von weniger als 15 bzw. wurden die Pflichtgegenstände Fremdsprache und Ernährung und Haushalt von weniger als zwölf, mindestens jedochZahl von acht Schülern gewählt(auch klassen-, so kannschulstufen- oder schulartübergreifend), bei denen die Feststellung der UnterrichtKenntnisse der Unterrichtssprache nach den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in diesem alternativenDeutschförderklassen benötigen, einzurichten. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz nach § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes durch die Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand erteilt werdenDeutsch, wenngegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“, diezu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden alternativen Pflichtgegenstände gewählt haben, andernfallsSchüler in anderen alternativen Pflichtgegenständen unterrichtet werden müssten und dies dazu führen würde, dass in einem anderen alternativen Pflichtgegenstand der Unterricht in Gruppen oder in zusätzlichen Gruppenjeweiligen Klasse integrativ zu erteilen wäreunterrichten.

(5) Die Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß für die Entscheidung, welche der im Lehrplan vorgesehenen Fremdsprachen als Pflichtgegenstand oder verbindliche Übung Lebende Fremdsprache geführt wird, sofern hiefür die personellen Voraussetzungen gegeben sind.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.08.2018

(1) Der Unterricht in einem alternativen Pflichtgegenstand ist nur zu erteilen, wenn die Zahl derFür Schüler einer Schulstufevon allgemeinbildenden Pflichtschulen, die diesen Pflichtgegenstand gewählt habennach § 4 Abs. 2 lit. a oder 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, mindestens 15, in den alternativen Pflichtgegenständen Fremdsprachesind Deutschförderklassen und Ernährung und Haushalt mindestens zwölf beträgtDeutschförderkurse einzurichten. Abweichend hievon beträgt an Sonderschulen die Schülermindestzahl beiIhre Einrichtung obliegt dem Schulleiter.

(2) Deutschförderklassen sind ab einer Klassenschülerhöchstzahl von 13 Schülern acht, bei einer Klassenschülerhöchstzahl von zehn Schülern sechs und bei einer KlassenschülerhöchstzahlZahl von acht Schülern fünf(auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend), bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache nach den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs.

(2) Der 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben, einzurichten. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis aufgrund der Testergebnisse nach § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in den alternativen Pflichtgegenständen Technisches Werken und Textiles Werken ist nurder Klasse zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die diesen Pflichtgegenstand gewählt haben, mindestens ein Viertel der Klassenschülerhöchstzahl (§§ 17, 33, 36e und 49), jedenfalls aber mindestens drei beträgt. Soweit dies zur Erreichung der Mindestzahl notwendig ist, sind unter Bedachtnahme auf die in diesen Gegenständen festgelegten Teilungszahlen (§§ 16, 32, 36d und 48) Schüler mehrerer Klassen zur Erteilung des Unterrichtes zusammenzufassen. Wird die Mindestzahl auch dadurch nicht erreicht, so ist der Unterricht zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die den Unterrichtsgegenstand gewählt haben, mindestens ein Drittel der Schülerzahl der betreffenden Klasse, jedenfalls aber mindestens drei beträgtunterrichten.

(3) Wurden die Mindestzahlen nach den Abs. 1 und 2 in keinem der zur Wahl gestellten Pflichtgegenstände erreicht, so ist der Unterricht in jenem für alle Schüler der betreffenden Schulstufe vorgesehenen alternativen Pflichtgegenstand zu erteilen, den die meisten Schüler gewählt haben, bei gleicher Zahl jedoch in jenem alternativen Pflichtgegenstand, für den an der Schule die günstigsten personellen und räumlichen Voraussetzungen gegebenDeutschförderkurse sind.

(4) Wurde in der letzten Schulstufe ab einer Schulart ein alternativer Pflichtgegenstand von weniger als 15 bzw. wurden die Pflichtgegenstände Fremdsprache und Ernährung und Haushalt von weniger als zwölf, mindestens jedochZahl von acht Schülern gewählt(auch klassen-, so kannschulstufen- oder schulartübergreifend), bei denen die Feststellung der UnterrichtKenntnisse der Unterrichtssprache nach den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in diesem alternativenDeutschförderklassen benötigen, einzurichten. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz nach § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes durch die Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand erteilt werdenDeutsch, wenngegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“, diezu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden alternativen Pflichtgegenstände gewählt haben, andernfallsSchüler in anderen alternativen Pflichtgegenständen unterrichtet werden müssten und dies dazu führen würde, dass in einem anderen alternativen Pflichtgegenstand der Unterricht in Gruppen oder in zusätzlichen Gruppenjeweiligen Klasse integrativ zu erteilen wäreunterrichten.

(5) Die Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß für die Entscheidung, welche der im Lehrplan vorgesehenen Fremdsprachen als Pflichtgegenstand oder verbindliche Übung Lebende Fremdsprache geführt wird, sofern hiefür die personellen Voraussetzungen gegeben sind.

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