(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat, sofern im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, einer Gebietskörperschaft, die innerhalb von 20 Jahren nach der Entrichtung von Investitionsbeiträgen ganz oder teilweise aus dem Schulsprengel einer Schule ausscheidet, einen angemessenen Teil der entrichteten Investitionsbeiträge zu erstatten. Über die Erstattung der Investitionsbeiträge können der gesetzliche Schulerhalter und die betreffende Gebietskörperschaft einen schriftlichen zivilrechtlichen Vertrag abschließen.
(2) Wird ein zivilrechtlicher Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen, so hat der gesetzliche Schulerhalter auf Antrag der betreffenden Gebietskörperschaft die Höhe des Erstattungsbetrages mit Bescheid festzusetzen. Die Höhe des Erstattungsbetrages ist unter Zugrundelegung einer Abschreibung des geleisteten Investitionsbeitrages in der Höhe von 5 v.H. für jedes Jahr, in dem die Schüler der betreffenden Gebietskörperschaft die Schule besucht haben, zu ermitteln.
(3) Für die Umlegung des Erstattungsbetrages auf die übrigen beitragspflichtigen Gebietskörperschaften gilt § 80 sinngemäß.
(4) Die Erstattung von Investitionsbeiträgen entfällt, wenn sich durch die Änderung des Schulsprengels die Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft im Sinne des Abs. 1, die der Berechnung der Investitionsbeiträge nach § 80 Abs. 3 zugrunde zu legen ist, nicht um mehr als 20 v.H. vermindert.
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