§ 93 T-SOG Anhörung der Bildungsdirektion

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die Landesregierung und die Bürgermeister haben dem Landesschulratder Bildungsdirektion für die Ausübung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungsrechte eine angemessene Frist einzuräumen. Wird innerhalb dieser Frist eine Äußerung nicht abgegeben, so kann die Entscheidung ohne Mitwirkung des Landesschulratesder Bildungsdirektion getroffen werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.2018

Die Landesregierung und die Bürgermeister haben dem Landesschulratder Bildungsdirektion für die Ausübung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungsrechte eine angemessene Frist einzuräumen. Wird innerhalb dieser Frist eine Äußerung nicht abgegeben, so kann die Entscheidung ohne Mitwirkung des Landesschulratesder Bildungsdirektion getroffen werden.

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