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Die Landesregierung und die Bürgermeister haben dem Landesschulratder Bildungsdirektion für die Ausübung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungsrechte eine angemessene Frist einzuräumen. Wird innerhalb dieser Frist eine Äußerung nicht abgegeben, so kann die Entscheidung ohne Mitwirkung des Landesschulratesder Bildungsdirektion getroffen werden.
Die Landesregierung und die Bürgermeister haben dem Landesschulratder Bildungsdirektion für die Ausübung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungsrechte eine angemessene Frist einzuräumen. Wird innerhalb dieser Frist eine Äußerung nicht abgegeben, so kann die Entscheidung ohne Mitwirkung des Landesschulratesder Bildungsdirektion getroffen werden.